Die Satzung vom Turnverein-Lehe von 1869

 

 

SATZUNG

 

des Turnverein Lehe von 1869

Bremerhaven

 

 

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

  1. Der Verein führt den Namen Turnverein Lehe von 1869". Er besitzt Rechtsfähigkeit auf Grund staatlicher Verleihung vom 23. Oktober 1895.
  2.  
  3. Der Sitz des Vereins ist Bremerhaven.
  4.  
  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Zweck

 

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

§ 2a

Kinderschutz

 

Der TV Lehe von 1869, seine Mitglieder und Sportler sowie seine Übungsleiter und Beauftragten bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die Integrität, die körperliche und seelische Unversehrtheit sowie die Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. Der Verein wird alle dazu gebotenen Maßnahmen und Mittel zur Prävention und Bekämpfung ergreifen.

 

 

§ 3

Gemeinnützigkeit

 

Der Turnverein Lehe von 1869 verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke zu Gunsten der Allgemeinheit im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

Die Wahrnehmung eines Amtes oder einer Aufgabe innerhalb des Vereins erfolgt ehrenamtlich. Es darf insbesondere keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

Den Vorstandsmitgliedern und den ehrenamtlich Tätigen können Aufwandsentschädigungen und Auslagen, insbesondere für die Teilnahme an Sitzungen und Tagungen sowie für nachgewiesene sonstige Auslagen -soweit sie angemessen sind- gezahlt bzw. erstattet werden. Es gilt § 3 Nr. 26a EStG.

 

§ 4

Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins kann jede Person werden. Erwachsene können sowohl aktive als auch passive Mitglieder werden.

 

Personen unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden.

 

Im Einzelfall behält sich der Vorstand eine Entscheidung über den Aufnahmeantrag vor.

 

Wird die Aufnahme abgelehnt, entscheidet bei Widerspruch der Hauptausschuss mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme.

 

Der Beitritt zum Turnverein Lehe von 1869 verpflichtet die Mitglieder zur Zahlung der festgelegten Beiträge und Umlagen.

 

Den Mitgliedern steht das Recht auf Benutzung der dem Verein zur Verfügung stehenden Übungsplätze, Turnhallen und Geräte für den im § 2 bezeichneten Zweck zu.

 

Die Mindestmitgliedschaft beträgt 12 Monate, beginnend vom Eintrittsdatum.

 

Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung des Turnverein Lehe von 1869 und derjenigen Verbände, denen der Turnverein Lehe von 1869 selbst angehört, anzuerkennen und zu beachten.

 

Bei schuldhaftem Verstoß gegen die obengenannten Satzungen bzw. gegen Beschlüsse der Vereinsorgane können vom Gesamtvorstand Maßnahmen gegen das Mitglied ausgesprochen werden:

 

  1. Verweis
  2. Ausschluss auf Zeit 
  3. Verbot des Betretens der vom Verein genutzten Räume und Sportanlagen 
  4. Schadensersatzforderungen für Vereinseigentum und für Sachen, die vom Verein genutzt werden 
  5. Vereinsausschluss.

 

Das Mitglied ist schriftlich über den Beschluss zu informieren.

 

§ 4 a

Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet durch:

 

  1. freiwilligen Austritt, 
  2. Tod,
  3. Ausschluss aus dem Verein.

 

Der freiwillige Austritt ist jeweils zum Quartalsende möglich. Er ist dem Vorstand schriftlich, mit einer Frist von 6 Wochen bis Ablauf des Quartals, zu erklären. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum Ende des Quartals zu zahlen. Bei Austritt innerhalb des ersten Jahres ist der Beitrag für die Mindestmitgliedschaft (§ 4 Abs. 4 ‑12 Monate) fällig. Die Austrittserklärung bedarf der Schriftform und muss bei einem Minderjährigen durch einen gesetzlichen Vertreter ‑ unterschrieben sein. Sofern nicht durch eingeschriebenen Brief zugestellt, kann die persönliche Abgabe im Geschäftszimmer schriftlich bestätigt werden. Rückwirkende Austrittserklärungen sind ungültig.

 

Beim Tode des Mitglieds endet die Mitgliedschaft mit dem Sterbetag.

 

Der Ausschluss kann nur vom Gesamtvorstand beschlossen werden, wenn: 

 

  1. das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Rückstand ist, 
  2. ein grober Verstoß gegen die Vereinssatzung, gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane oder die Satzung eines Verbandes, dem der Verein als Mitglied angehört, vorliegt, 
  3. sich das Vereinsmitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins oder des Verbandes, dem der Verein angeschlossen ist, durch Äußerungen oder Handlungen herabsetzt. Bei einem Ausschlussverfahren ist der Abteilungsleiter derjenigen Abteilung, der der Auszuschließende angehört, anzuhören. Die Gründe des Ausschlusses sind dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Bei Einspruch des Mitglieds innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung des Ausschlusses entscheidet der Hauptausschuss. Dem Mitglied ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bis zur endgültigen Entscheidung des Hauptausschusses ruht die Mitgliedschaft.

 

Ausgeschlossene und ausgetretene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen. Sie haben die Mitgliedskarte, alle übrigen Besitztümer des Vereins und bei Ausschluss alle verliehenen Ehrennadeln abzugeben. Für Mitglieder unter 18 Jahren gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.

 

 

 

§ 5

Beiträge

 

Die Höhe der Beiträge und der Aufnahmegebühr wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Verein erhebt einen Beitrag, der in den Altersgruppen einheitlich ist und auch Familienermäßigungen vorsieht.

 

Bei Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten, die von der Mitgliederversammlung festgelegt wird und nicht auf den Beitrag angerechnet wird.

 

Der Beitrag ist eine Bringeschuld und ist am Anfang eines jeden Quartals fällig. Ist das Mitglied mit seinem Beitrag in Rückstand geraten, wird dieser gesondert angemahnt. Die Kosten des Verfahrens trägt das Mitglied.

 

Die Zahlungsart für den Beitrag ist grundsätzlich das Lastschrifteneinzugsverfahren. Die dem Verein in Rechnung gestellten banküblichen Gebühren für die Nichteinlösung einer Beitragslastschrift ist vom Mitglied in voller Höhe zu zahlen.

 

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

Für bestimmte Sportarten und Benutzung bestimmter Sportstätten können Zusatzbeiträge erhoben werden, deren Höhe vom Gesamtvorstand in Absprache mit den betroffenen Abteilungen vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung bestätigt wird.

 

Über die Erhebung von Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

Beiträge und Gebühren aller Art können nicht gegen Forderungen aufgerechnet werden. Ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen.

 

Auf schriftlichen Antrag kann der Gesamtvorstand bei begründeter Notlage die Beiträge ganz oder teilweise erlassen. Beitragsermäßigungen können gewährt werden für: 

 

  1. Schiedsrichter bzw. Kampfrichter 
  2. Schüler, Studenten, Auszubildende, Wehrpflichtige und Zivildienstleistende                  über 18 Jahre, Hier obliegt dem Mitglied die Beweispflicht.

 

§ 6

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

 

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Gesamtvorstand
  3. der Vorstand.

 

§ 6 a

Die Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist am Anfang eines jeden Jahres mit der Bezeichnung "Jahreshauptversammlung" unter Angabe der Tagesordnung vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter einzuberufen. Hierbei ist eine Frist von mindestens 14 Tagen einzuhalten. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen 7 Tage vor dem angesetzten Termin dem 1. Vorsitzenden eingereicht sein. Über später eingehende Anträge kann nur beraten und abgestimmt werden, wenn sich mehr als die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dafür erklären. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder nach vollendetem 16. Lebensjahr. Die Mitglieder von 14 ‑ 15 Jahre sind stimmberechtigt, wenn es sich um Jugendangelegenheiten handelt. 

Die Tagesordnung muß mindestens enthalten:

 

  1. Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung, 
  2. Berichte der Kassenprüfer,
  3. Entlastung des Vorstandes,
  4. Wahlen,
  5. Festsetzung der Beiträge für das Rechnungsjahr,
  6. Haushaltsplan,
  7. Anträge.

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.

Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Abstimmungen sind offen, wenn nicht geheime Wahl beantragt wird.

Sofern die Satzung nicht andere Mehrheiten vorsieht, fasst die Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

In der Jahreshauptversammlung wird ein Kassenprüfungsausschuss, bestehend aus drei Kassenprüfern, für das laufende Geschäftsjahr gewählt. Er wird damit beauftragt, die Kasse zu prüfen und Bericht zu erstatten. Wiederwahl ist mit der Maßgabe zulässig, dass in jedem Wahljahr derjenige Rechnungsprüfer ausscheidet, der das Amt am längsten ausgeübt hat.

 

 

§ 6 b

Der Gesamtvorstand

 

Dem Gesamtvorstand gehören an:

 

  1. 1. und 2. Vorsitzender,
  2. 1. und 2. Kassenwart,
  3. Schriftwart,
  4. Oberturn‑ und Sportwart,
  5. Jugendwart
  6. Frauen- und Seniorenbeauftragte
  7. Kulturwart
  8. Pressewart
  9. Beisitzer
  10. die Leiter der Abteilungen
    1. Zuschüsse und Anträge ab 2.500 Euro,­

                                                                                

Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Gesamtvorstand entscheidet über:

 

  1. Grundstücksan‑ und ‑verkäufe sowie bauliche Veränderungen, die den Wert von 2.500 Euro übersteigen,
  2. alle Rechtsgeschäfte mit Dritten, die nicht den üblichen Verwaltungsgeschäften zuzuordnen sind,
  3. Gründung, Bestätigung und Rückbildung von Abteilungen, sowie Bestellung der Abteilungsleiter nach ihrer Wahl in den Abteilungen,
  4. den Übungsplan und legt den Benutzungsplan für die Sportstätten fest. Die Aufstellung des Übungs- und Benutzungsplans kann mit einfacher Mehrheit bis auf Widerruf an den Oberturn‑ und Sportwart delegiert werden,
  5. über den Haushaltsvoranschlag, bevor er der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt wird,
  6. Widerspruch zu einem abgelehnten Aufnahmeantrag und bei Mitgliedsausschluss mit einfacher Mehrheit.
  7.  
  8.  
  9. Die Wahrnehmung der Aufgaben des Gesamtvorstandes sind ehrenamtlich. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben lediglich Anspruch auf Auslagenersatz.
  10.  
  11. Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes vorzeitig aus, so übernehmen andere Mitglieder des Gesamtvorstandes oder ein anderes Vereinsmitglied seine Aufgaben kommissarisch bis zur nächsten Jahreshauptversammlung.
  12.  
  13. Die Einzelaufgaben seiner Mitglieder legt der Gesamtvorstand in einer Aufgabenbeschreibung fest. Diese kann von ihm jederzeit durch Beschluss verändert oder ergänzt werden. Im Übrigen regelt der Gesamtvorstand seine Verantwortlichkeit und die des Vorstandes in einer Geschäftsordnung.
  14.  
  15.  
  16.  
  17.  
  18.  
  19.  
  20.  
  21.  
  22.  
  23.  
  24. § 6 c
  25. Der Vorstand
  26.  
  27. Der Vorstand ist ausführendes Organ des Vereins. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
  28.  
  29. a)     1. Vorsitzender, 
  30. 2. Vorsitzender, 
  31. Oberturn‑ und Sportwart, 
  32. 1. Kassenwart,
  33. 2. Kassenwart, 
  34. Schriftwart.

 

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. oder 2. Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied.

 

Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit in allen den Vereins‑ und Sportbetrieb betreffenden Angelegenheiten.

Die Verantwortlichkeit des Vorstandes ergibt sich aus der vom Gesamtvorstand beshlossenen Geschäftsordnung (§ 6 b letzter Satz).

 

Die Tätigkeit des Vorstands ist ehrenamtlich. Die Vorstandsmitglieder haben lediglich Anspruch auf Auslagenersatz.

Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter berufen und leiten alle Versammlungen und setzen die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung im Einvernehmen mit dem Gesamtvorstand fest. Vor Eintritt in die Mitgliederversammlung muss die Tagesordnung genehmigt werden. Vorstandssitzungen werden nach Bedarf oder, wenn es die Hälfte der Vorstandsmitglieder es verlangen, vom Vorsitzenden einberufen.

 

Sofern die Satzung nicht andere Mehrheiten vorsieht, fasst der Vorstand seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden.

Die in den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer nach Genehmigung zu unterzeichnen.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so übernehmen andere Vorstandsmitglieder oder Mitglieder des Gesamtvorstandes oder ein anderes Vereinsmitglied seine Aufgaben kommissarisch bis zur nächsten Jahreshauptversammlung.

 

§ 6 d

Wahlen des Vorstands und Gesamtvorstands

 

Die Mitglieder des Vorstands/Gesamtvorstands werden von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Leiter der Abteilungen werden nach ihrer Bestellung durch die Jahreshauptversammlung bestätigt.

 

 

 

§ 7

Ehrungen

 

Die Mitglieder können nach 25‑jähriger Zugehörigkeit zum Verein oder wegen besonderer Verdienste um den Verein mit der silbernen, nach 40‑jähriger Zugehörigkeit zum Verein oder wegen besonderer Verdienste um den Verein, wenn die silberne Ehrennadel bereits verliehen worden ist, mit der goldenen Vereinsnadel ausgezeichnet werden.

 

Die Zugehörigkeit zum Verein zählt vom Tage des Eintritts an.

Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung ernannt.

Ehrungen anderer Art werden vom Vorstand anhand einer Ehrenordnung durchgeführt. Die Ehrenordnung kann durch Beschluss des Gesamtvorstands geändert oder ergänzt werden.

 

§ 8

Haftung

 

Abgesehen von der gesetzlichen Haftung des § 31 BGB kann der Verein für irgendwelche durch sportliche Betätigung oder Veranstaltung eintretende Unfälle und Sachbeschädigungen seiner Mitglieder oder Zuschauer nicht verantwortlich gemacht werden.

 

 

 

 

 

§ 9

Satzungsänderung

 

Beschlüsse über Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit in der Jahreshauptversammlung gefaßt werden und bedürfen der Genehmigung der zuständigen Staatsbehörde.

 

§ 10

Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen.

 

Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn der Gesamtvorstand dies mit einer Mehrheit von 3/4 seiner stimmberechtigten Mitglieder beschlossen hat, oder wenn die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu diesem Zweck von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins gefordert wurde.

 

Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich durchzuführen.

 

Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig ist,

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an den Kreisturnverband Bremerhaven oder an die Stadt Bremerhaven mit der Zweckbestimmung, daß der Empfänger dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports zu verwenden hat.

 

Der Beschluß über die Auflösung des Vereins ist der zuständigen Staatsbehörde anzuzeigen.

 

Beschlossen auf der Jahreshauptversammlung am 26. März 1993, geändert auf den Jahreshauptversammlungen am 26. April 2015 und am 27.04.2025.

 

 

Der Vorstand

 

des Turnvereins Lehe von 1869

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